Die Biodiversitätskonvention (CBD)
Die Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt wurde 1992 auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedet und trat am 29. Dezember 1993 in Kraft. Mittlerweile sind ihr 188 Staaten beigetreten (Stand: Juni 2005), wodurch sie eines der mitgliederstärksten internationalen Abkommen ist – allerdings ohne die USA. Das Übereinkommen ist das Ergebnis lang anhaltender Bemühungen, auf die zunehmende Zerstörung der biologischen Viel falt und die unausgewogene Verteilung der sich aus der Nutzung der Biodiversität ergebenden Gewinne zu reagieren. Anders als andere Na turschutzabkommen enthält die CBD keine Bestimmungen zum Um gang mit einzelnen Tieroder Pfl anzenarten bzw. geografi schen Regionen, sondern bezieht sich auf die Biodiversität als ganze: die Artenvielfalt, die Vielfalt der Ökosysteme und die genetische Vielfalt. Die Besonderheit des Übereinkommens besteht darin, dass es das Schutzziel mit dem Nutzungsgedanken verbindet. So geht es in der Konvention u. a. darum, unter welchen Voraussetzungen genetisches Material in einem Land beschafft und in einem anderen kommerziell genutzt werden darf. Für die Regelung der Nutzung der biologischen Vielfalt wird der Staat, auf dessen Gebiet sich die biologische Vielfalt befi ndet, für zuständig erklärt. Dies begründet zwar kein Eigentumsrecht des Staates an den genetischen Ressourcen, gibt ihm aber die Möglichkeit, die Regeln für den Umgang mit diesen Ressourcen zu bestimmen. Dabei enthält die CBD die Maßgabe, dass der Zugang zu biologischer Vielfalt und ihre anschließende Nutzung im Prinzip ermöglicht werden müssen.
Der Zugang [69] wird an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es muss eine vorherige informierte Zustimmung der Länder erfolgen, unter deren Souveränität die biologische Vielfalt steht. (prior informed consent (PIC), Art 15 Abs. 5).
- Die Bedingungen für Zugang und Nutzung müssen zwischen den Verhandlungspartnern einvernehmlich ausgehandelt werden (mutually agreed terms (MAT), Art. 15 Abs. 4).
- Es muss ein fairer und gerechter Vorteilsausgleich erfolgen („fair and equitable benefit sharing (BS)“, Art. 15 Abs. 7).
[69] Der in der CBD verwendete Begriff „access“ wird meist mit „Zugang“ übersetzt, obwohl es tatsächlich um den „Zugriff“ auf biologische Vielfalt geht. Auch die offizielle deutsche Übersetzung des Begriffs „benefit sharing“, Vorteilsausgleich, ist verkürzend, denn es geht dabei nicht um die Entschädigung für erlittene Nachteile, sondern die Teilung der Vorteile, die aus der Nutzung von genetischen Ressourcen gezogen werden. In diesem Buch wird in beiden Fällen aus Gründen der Verständlichkeit der mehrheitlich verwendete Begriff gebraucht.