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Patentrecht wird international: TRIPS

erstellt von dieter zuletzt verändert: 18.01.2006 01:28

Das wichtigste internationale Abkommen zum Patentrecht ist das „Abkommen über handelsbezogene Aspekte geistiger Eigentumsrechte“ (TRIPS [58]) der Welthandelsorganisation WTO. Wie deren andere Abkommen trat es am 1.1.1995 in Kraft. TRIPS schreibt Mindeststandards für die Ausgestaltung des nationalen Rechts der WTO-Mitgliedsländer im Bereich geistiger Eigentumsrechte vor.[59] Es enthält u. a. Vorschriften über Patente, Urheberrecht und geografi sche Herkunftsangaben (wie z. B. Champagner). Besonders relevant im Zusammenhang mit Biopiraterie ist dabei der Abschnitt über Patente.

In Art. 27 Abs. 1 des TRIPS-Abkommens wird festgelegt, dass die Mit glieder der WTO Patente auf jede Erfindung erteilen müssen, die einen erfinderischen Schritt beinhaltet, neu und kommerziell anwendbar ist. Dies gilt für alle Gebiete der Technik, selbst für Medikamente. Nur wenige Ausnahmen sind erlaubt: Art. 27 Abs. 2 sieht vor, dass Ausnahmen von der Patentierbarkeit möglich sind, soweit dies zum Schutz beispielsweise der Gesundheit von Mensch, Tieren oder Pflanzen oder der öffentlichen Moral nötig ist. Spezifischere Ausnahmen regelt Art. 27 Abs. 3. Er lautet:

„Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen

a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;

b) Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im Wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis [60] oder durch eine Kombination beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens überprüft.“

Das TRIPS-Abkommen führt im globalen Maßstab zu einer Vereinheitlichung der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten; damit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Biopiraterie globalisiert. Für die Industrieländer bedeutete das TRIPS dabei wenig Neues: ihre Patentrechte standen zur Zeit des Inkrafttretens des Abkommens meistens schon in Einklang mit dessen Anforderungen. Anders in vielen Ländern des globalen Südens: sie hatten, wenn überhaupt, ein Patentrecht, das wesentlich weniger weitgehend im Hinblick auf die Erteilung von Patenten war. So waren in vielen sogenannten Entwicklungsländern, darunter z. B. Indien und Ägypten, pharmazeutische Produkte nicht patentierbar oder es gab keine geistigen Eigentumsrechte an Pfl anzen. Nur in zwei afrikanischen Ländern boten die Rechtssysteme entsprechende Möglichkeiten. Oft war die Schutzdauer für Patente kürzer als die im TRIPS-Abkommen vorgesehenen 20 Jahre.[61]

Aus Sicht vieler Entwicklungsländer hat das TRIPS-Abkommen höchst problematische Folgen, beispielsweise im Hinblick auf die Patentierung von Medikamenten oder im Bereich der Landwirtschaft. Kritisch ist insbesondere, dass laut Art. 27 Abs. 3 Pfl anzensorten zwar nicht patentierbar sein müssen, jedoch alternativ durch ein anderes System geistiger Eigentumsrechte, ein sui-generis System, „geschützt“ werden müssen. In vielen Ländern des globalen Südens waren geistige Eigentumsrechte an Pflanzensorten vor Abschluss des TRIPS-Abkommens unbekannt. Mit gutem Grund: die Landwirtschaft in diesen Ländern ist häufig eine Subsistenzlandwirtschaft – Menschen bauen für den eigenen Bedarf oder den lokalen Markt an. Saatgut und Pfl anzen dafür werden nicht gekauft, sondern aus der Ernte des Vorjahrs genommen, selbst gezüchtet und getauscht. Geistige Eigentumsrechte an Pflanzen stehen einem solchen System tendenziell entgegen (siehe Kapitel 4). Allerdings sind durchaus Schutzsysteme vorstellbar, die Ausnahmerechte für BäuerInnen vorsehen und damit traditionelle Formen der Landwirtschaft nicht gefährden. Genau dies zu verhindern, liegt jedoch im Interesse der Industrieländer und der großen Agrarunternehmen. Die Industrieländer setzen sich daher dafür ein, dass strenge Sortenschutzrechte, die den BäuerInnen Nachbau und Tausch von Saatgut nur gegen Zahlung von Gebühren erlauben, als einziges sui-generis System im Sinne des TRIPS-Abkommens anerkannt werden. Inhaber solcher Sortenschutzrechte sind nicht lokale KleinbäuerInnen, sondern transnationale Konzerne. In Kenia beispielsweise, wo seit 1994 die Möglichkeit besteht, Sortenschutz zu beantragen, stammen 90 % aller Anträge auf die Erteilung von Sortenschutz von Züchtern außerhalb des Landes.62 Die Anstrengungen der Industrieländer zeigen dabei Erfolge: Von den Entwicklungsländern, die überhaupt irgendeine Art von Schutzsystem für Pflanzensorten inzwischen umgesetzt haben, hat die Hälfte ein strenges System gewählt (Anwendung der UPOV 1991, siehe Kapitel 4).[63]

Die beschriebenen Einseitigkeiten des TRIPS-Abkommens wiegen schwer, weil es – wie die anderen Abkommen der WTO, aber anders als die allermeisten anderen internationalen Verträge – vergleichsweise effektiv durchgesetzt werden kann. Die WTO verfügt über einen Streitschlichtungsmechanismus, der von einem Mitgliedsland der WTO angerufen werden kann, wenn es meint, ein anderes Mitglied habe eines der WTO-Abkommen (wie z. B. das TRIPS) verletzt. Die Streitschlichtungsinstanzen der WTO treffen eine Entscheidung und können, wenn ein verklagtes Land seine Rechtsordnung anschließend nicht in Einklang mit WTO-Recht bringt, das klagende Land zu Handelssanktionen ermächtigen. Da die Umsetzungsfrist für viele Länder noch nicht abgelaufen ist, bleibt abzuwarten, inwieweit das TRIPS-Abkommen in Zukunft mit Hilfe des Streitschlichtungsmechanismus durchgesetzt wird.[64] Dass das TRIPS-Abkommen einseitig die Interessen der Industrieländer und der dort angesiedelten Unternehmen begünstigt, ist Ergebnis massiver Lobbybestrebungen in den USA für die Einbeziehung von geistigen Eigentumsrechten in die WTO-Verhandlungen. Nachdem nicht nur die US-Regierung, sondern auch die Regierungen Europas und Japans von den dort angesiedelten Unternehmen unter Druck gesetzt worden waren, votierten auch sie für die Aufnahme geistiger Eigentumsrechte in den WTO-Rahmen. Die Entwicklungsländer, die ursprünglich ein derartiges Abkommen abgelehnt hatten, lenkten schließlich ein. Sie erhofften sich davon Zugeständnisse in anderen Bereichen wie z. B. den für sie wichtigen Agrar- und Textilsektoren. Sie waren zudem Ziel von Handelssanktionen vor allem seitens der USA, so dass ein multilaterales Abkommen über geistige Eigentumsrechte am Ende als kleineres Übel erschien. Auch schlichtes Nichtwissen auf Seiten der VerhandlungsführerInnen aus den Entwicklungsländern mag eine Rolle gespielt haben. Nach den Gründen für Jordaniens Unterzeichung des TRIPS-Abkommens befragt, sagte der jordanische Verhandlungsführer für den Beitritt des Landes zur WTO: „Ich bin kein Experte auf diesem Gebiet … Ich … bin nur der Leiter der jordanischen Verhandlungsdelegation bei der WTO.“ [65]

Die Kontroversen um TRIPS dauern bis heute an und schlagen sich im laufenden Prozess der Überprüfung des Abkommens nieder. Art. 27 Abs. 3 schreibt seine eigene Überprüfung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens, also 1999, vor. Ein Überprüfungsprozess wurde im Rahmen des TRIPS-Rates der WTO begonnen, es konnte aber noch keine Einigung erzielt werden, ob und in welcher Weise das TRIPSAbkommen geändert werden soll. Neben der Überprüfung von Art. 27 Abs. 3 werden das Verhältnis zwischen TRIPS und der Biodiversitätskonvention (siehe unten) und Möglichkeiten zum Schutz von traditionellem Wissen diskutiert. Dabei verlaufen die Hauptfronten zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.[66]

Ein größerer Streitpunkt ist, ob das TRIPS-Abkommen um eine Klausel zu Herkunftsangaben im Hinblick auf biologisches Ausgangsmaterial bei der Patentanmeldung ergänzt werden soll.67 Ein Pharmakonzern, der ein Patent auf ein Medikament beantragt, müsste dann beispielsweise angeben, ob traditionelle Heilpfl anzen die Ausgangsbasis für das Medikament darstellen und woher diese stammen. Dies würde es einfacher machen, festzustellen, ob die Erfi ndung eines Unternehmens wirklich „neu“ ist, oder ob nicht entsprechendes Wissen in anderen Ländern schon lange bekannt war. Viele Entwicklungsländer setzen sich mit Nachdruck für eine solche Regelung ein, während vor allem die USA dagegen sind. Von einer Gruppe afrikanischer Staaten wurde vorgeschlagen, ein Verbot der Patentierung von Leben im TRIPS-Abkommen fest zuschreiben. Darüber aber will wiederum die EU nicht verhandeln. Die vielen Streitpunkte lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, dass in baldiger Zukunft eine Einigung erreicht wird.

 Neuer Kolonialismus

 Selbst Kriege bzw. „Nachkriegsordnungen“ werden dazu genutzt,
 Schutzsysteme geistiger Eigentumsrechte nach westlichem Vorbild
 in den besetzten Ländern einzuführen. So geschehen im Irak:
 Die amerikanische Übergangsregierung erließ im Frühjahr 2004
 ein neues irakisches Gesetz über geistige Eigentumsrechte, die
 Order 81, die einen strikten Sorten- und Patentschutz vorsieht.
 Diese bleibt in Kraft, bis die irakische Regierung neben den immer
 noch täglich stattfi ndenden kriegerischen Handlungen die Zeit
 fi ndet, ein neues Gesetz zu erarbeiten. Die alte irakische Verfassung
 verbot das Privateigentum an biologischen Ressourcen. Im
 März 2005 protestierten 13 TrägerInnen des Alternativen Nobelpreises,
 darunter Vandana Shiva, Johan Galtung und Michael Succow.
 Sie bezeichnen die Order 81 als Verbrechen gegen die Menschheit.
 Diese habe zum Ziel, „dass die irakischen Bäuerinnen und
 Bauern zukünftig daran gehindert werden, ihre uralten Saaten
 und Kulturpfl anzen anzubauen.“ Sie fordern die US-Regierung sowie
 die aktuelle irakische Regierung auf, die Order 81 zurück zu
 nehmen.[68]

[58] TRIPS steht für Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights.

[59] Die WTO hat inzwischen (Juli 2005) 148 Mitglieder und ist damit eine Organisation mit nahezu globaler Reichweite.

[60] Sui generis bedeutet, dass Pfl anzen durch ein anderes, eigenes System geistiger Eigentumsrechte (z. B. Sortenschutz) „geschützt“ werden müssen.

[61] Unter dem alten ägyptischen Patentrecht beispielsweise war der zeitliche Umfang eines Patents auf 15 Jahre beschränkt.

[62] Vgl. D. Kuyek, Intellectual Property Rights in African Agriculture – Implications for Small Farmers, GRAIN Briefi ng, 2002.

[63] GRAIN, PVP in the South – Caving in to UPOV, 2004.

[64] Die Streitschlichtungsberichte sind auf der Website der WTO www.wto.org abrufbar. [65] Zitiert in H. El-Said / M. El-Said, TRIPS, Bilateralism, Multilateralism & Implications for Developing Countries, Manchester Journal of International Economic Law 2005, S. 59-79.

[66] Die Protokolle der Verhandlungen sind auf der Website der WTO www.wto.org unter der Signatur IP / C / M abrufbar.

[67] Sogenannter disclosure of origin.

[68] Die gesamte Erklärung findet sich z. B. unter: www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Irak/order81.html