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Vorteilsausgleich (benefit sharing)

erstellt von dieter zuletzt verändert: 18.01.2006 00:28

Wie ein Vorteilsausgleich genau aussehen kann, legt die CBD nicht fest. Sie nennt nur einige Beispiele für eine mögliche Ausgestaltung: Technologietransfer, ausgewogene und gerechte Teilung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, Teilung der Gewinne aus der kom mer ziellen Nutzung, eine Pauschalzahlung oder eine Beteiligung am Gewinn aus dem später vermarkteten Produkt. Die CBD legt fest, dass an diesem Vorteilsausgleich auch indigene und lokale Gemeinschaften beteiligt werden müssen. Durch ihre Züchtungs- und Erhaltungsarbeit, durch ihre Erfahrungen und Kenntnisse tragen sie häufig wesentlich zur Erhaltung und Weiterentwicklung der genetischen Vielfalt und des Wissens über ihre Nutzung bei. Die Bonner Richtlinien, verabschiedet im April 2002 vor der 6. Vertragsstaatenkonferenz der CBD,[70] stellen den Versuch dar, offene Fragen des Zugangs und Vorteilsausgleichs zu beantworten. Es geht in den Richtlinien aber in erster Linie um den Zugang; nur unter anderem ge hen sie auf die mögliche Ausgestaltung eines Vorteilsausgleichs ein. Im Übrigen beruhen die Richtlinien auf freiwilliger Basis und sind völ kerrechtlich nicht bindend. Vor allem viele Entwicklungsländer sind aber daran interessiert, rechtlich verbindliche und detaillierte Regelungen über Zugang und Vorteilsausgleich zu schaffen. Im Jahr 2004 wurden Ver handlungen begonnen – allerdings ohne, dass klar wäre, ob am Ende des Prozesses verbindliche Bestimmungen stehen sollen. Große Fortschritte sind dabei bisher nicht erzielt worden.[71]

[70] www.biodv.org/decisions/?m=cop-06, Decision VI/24

[71] Die Verhandlungsdokumente sind unter www.biodiv.org abrufbar. Die Verhandlungen werden beobachtet beispielsweise vom International Institute for Sustainable Development, www.iisd.org .