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Alles patentiert? Die Biopatent-Richtlinie der EU

erstellt von dieter zuletzt verändert: 18.01.2006 01:28

Im Jahre 1998 verabschiedete die EU die Richtlinie 98 / 44 über den recht lichen Schutz biotechnologischer Erfi ndungen (im Folgenden: Biopatent- Richtlinie).[93] Die Richtlinie enthält Bestimmungen über die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfi ndungen, also über Patente auf Pflanzen, Tiere und ihre Bestandteile sowie menschliche Organe und Gene. Sie hätte von allen Mitgliedstaaten der EU bis Sommer 2000 ins nationale Recht umgesetzt werden müssen.

Den inhaltlichen Kern der Biopatent-Richtlinie bilden ihre Artikel 3 bis 6. Artikel 3 stellt den Grundsatz auf, dass Patente auch für die Erfi ndung von Produkten erteilt werden müssen, die aus biologischem Material bestehen sowie für Prozesse, die biologisches Material hervorbringen oder nutzen. Damit wird festgeschrieben, dass Patente auf Leben erteilt werden müssen. Art. 4 der Biopatentrichtlinie lautet:

 Artikel 4

 (1) Nicht patentierbar sind
     a) Pflanzensorten und Tierrassen,
     b) im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von
        Pflanzen oder Tieren.
 (2) Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind,
     können pa tentiert werden, wenn die Ausführungen der Er-
     findung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte
     oder Tierrasse beschränkt ist.

Absatz 2 des Artikels hebt die Regel aus Absatz 1, dass Pflanzen- und Tiersorten nicht patentierbar sind, nicht nur auf, sondern erweitert sogar noch die Möglichkeit der Patentierung von Pflanzen und Tieren. Obwohl beispielsweise die Biopatent-Richtlinie nicht erlaubt, nur eine einzelne Orangensorte patentieren zu lassen, ist es prinzipiell möglich, alle Zitrusfrüchte mit einer bestimmten Eigenschaft unter ein Patent zu vereinen. Der menschliche Körper und die einfache Entdeckung von Körperteilen sind gemäß Artikel 5 nicht patentierbar. Stoffe, die aus dem menschlichen Körper isoliert worden sind, und Gensequenzen können dagegen sehr wohl patentiert werden. Um ein Patent auf ein Gen oder eine Gensequenz zu erhalten, muss allerdings die jeweilige gewerbliche Anwendbarkeit bei der Anmeldung konkret angegeben werden. Artikel 6 der Richtlinie schließlich regelt einige Grenzen der Patentierbarkeit; so sind z. B. Verfahren zur Herstellung menschlicher Klone grundsätzlich nicht patentierbar.

Insgesamt werden die Grenzen, welche die Biopatent-Richtlinie der Patentierbarkeit von Pflanzen, Tieren, Mensch und Genen zunächst setzt, durch weitgehende Ausnahmen zum großen Teil zunichte gemacht. Vor allem wird an der Richtlinie die Festschreibung kritisiert, dass in allen Mitgliedsländern der EU Patente auf Leben in dem in der Richtlinie vorgesehenen Umfang erteilt werden müssen. Die Richtlinie geht damit über die Vorgaben des TRIPS-Abkommens der WTO zur Regelung geistiger Eigentumsrechte hinaus. TRIPS gibt lediglich vor, dass ein ähnlich wirksames Instrument wie der Patentschutz auf Pfl anzen von den WTO-Mitgliedern geschaffen werden soll, schreibt aber nicht die Erteilung von Patenten auf Pfl anzen, Tiere und Gene vor. Die Biopatent- Richtlinie bewirkt in einigen Ländern (wie z. B. Deutschland) zwar keine große Neuerung gegenüber der bisher bereits gängigen Praxis. Die Richtlinie verhindert jedoch nationalstaatliche Bestimmungen, die Patente auf Leben ausdrücklich ausschließen. Zudem wurde sie unklar und teilweise widersprüchlich formuliert. Greenpeace schreibt in einer Stellungnahme: „Offensichtlich haben interessierte Kreise im Laufe der Verhandlungen über diese EU-Richtlinie gezielt Einfl uss genommen, um durch juristische Spitzfi ndigkeiten rechtliche Grauzonen zu schaffen, die die Grenzen der Patentierbarkeit weit über das hinaus verschieben, was durch den Wortlaut der Richtlinie eigentlich intendiert wird.“ [94]

So kann ein Patent auf ein Gen alle Pfl anzen und Pflanzensorten, in die das Gen übertragen werden kann, sowie die Nachkommen der Pflanzen umfassen. Erfasst sein können auch Verwendungen, die bei der Patentanmeldung noch nicht bekannt waren, solange nur eine mögliche Ver wendung des Gens schon bei der Anmeldung angegeben wurde. Ein Beispiel: Wurde ein menschliches Gen isoliert, das laut Patentanmeldung in Zusammenhang mit einer Diabetes-Veranlagung steht, und stellt sich schließlich heraus, dass das Gen für ganz andere Krankheitsdiagnosen von Bedeutung ist, dann wird dieses Gen oder die Gensequenz von dem angemeldeten Patent umfasst. Von der / dem PatentanmelderIn kann also auf Verdacht irgendeine mögliche Verwendung angegeben werden, die dann alle anderen Anwendungen mit erfasst, die sich erst im Laufe der Zeit herausstellen.

Die Auswirkungen der Richtlinie werden besonders deutlich in der derzeitigen Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamts (EPA) in München. Das EPA verwendet die Biopatent-Richtlinie auf der rechtlich fragwürdigen Grundlage eines Beschlusses seines Verwaltungsrats [95] seit 1999 als Grundlage für die Erteilung von Patenten auf biotechnologische Erfindungen. Es unterläuft damit die Bestimmungen des eigentlich einschlägigen Europäischen Patentübereinkommens, das z. B. die Patentierbarkeit von Pflanzensorten in Art. 53 eindeutig ausschließt.[96] Greenpeace und die Organisation Kein Patent auf Leben haben in den Datenbanken des EPA recherchiert, dass mittlerweile mehr als 1000 Patente auf menschliche Gene sowie mehrere hundert Patente auf Pflanzen erteilt worden sind.[97]

[93] Die Richtlinie kann, wie alle Rechtsakte der EU, unter www.europa.eu.int über die Datenbank EUR LEX unter Angabe der Nummer in den europäischen Amtssprachen abgerufen werden. Direkter Link http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/l_213/l_21319980730de00130021.pdf

[94] Greenpeace, Gravierende Mängel der Richtlinie 98/44, 2000, http://archiv.greenpeace.de/GP_DOK_3P/HINTERGR/C05HI91.PDF

[95] Siehe das von der Organisation „Kein Patent auf Leben“ in Auftrag gegebene Gutachten der Rechtsanwälte Bauer & Balogh, http://www.keinpatent.de/Gutachten.html

[96] Das Europäische Patentübereinkommen von 1973 ist die eigentliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Patenten durch das Europäische Patentamt und auch die Errichtung des Patentamts selber. Die Biopatent-Richtlinie richtet sich dagegen eigentlich gar nicht an das EPA, sondern an die Mitgliedstaaten der EU. Das EPA wendet die Richtlinie – in rechtlich fragwürdiger Weise – aber trotzdem an, indem es sich bei der Auslegung der Vorschriften des EPÜ von der Biopatent-Richtlinie leiten lässt.

[97] Siehe http://www.keinpatent.de/