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Nachbaugebühren und Sortenschutz

erstellt von dieter zuletzt verändert: 18.01.2006 01:28

Nicht nur im Zuständigkeitsbereich der Patentämter werden geistige Eigentumsrechte zunehmend verschärft. Auch das Sortenschutzrecht wurde in den letzten Jahrzehnten immer strikter und hat sich dem Patentrecht angenähert. Der Konflikt um Nachbaugebühren in Deutschland zeigt die Positionen der Betroffenen und die Folgen strenger geistiger Eigentumsrechte im Bereich der Landwirtschaft.

Pflanzlichen Sortenschutz, eine besondere Form geistiger Eigentumsrechte auf Nutzpfl anzensorten, gibt es seit gut einem halben Jahrhundert. Die Nationalsozialisten schufen im Rahmen ihres Rassen-Reinhaltungswahns und im Interesse der sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelnden kommerziellen Saatgutindustrie die ersten Sortenschutzgesetze. Diese ermöglichten zum einen den Unternehmen die Einnahme von Lizenzgebühren und sollten zum zweiten die „deutschen Bauern“ vor „minderwertigem, verunreinigtem, erbkranken Saatgut“ schützen.[101] Die Sortenschutzgesetzgebung der Nachkriegszeit wurde in den 1960er Jahren internationaler Standard, sie enthielt noch wichtige Unterschiede zum bestehenden Patentrecht: Landwirte konnten mit einem Teil des Ernteguts die Felder im kommenden Jahr bestellen, sie konnten mit ihren Nachbarn Saatgut tauschen oder z. B. besonders gute Kartoffeln zur eigenen Weiterzüchtung nutzen. Auch kommerzielle Pflanzenzüchter hat ten erweiterte Rechte.

Weltweit betrieben die Bauern und Bäuerinnen sogenannten Nachbau, d. h. sie nutzten einen Teil der Erträge des einen Jahres für die Wiederaussaat im Folgenden. Über Jahrhunderte wurden auf diese Weise, durch Auslese und Nachbau, u. a. neue Getreide- und Kartoffelsorten gezüchtet, die an die jeweiligen Standortbedingungen angepasst waren. Besonders bei Kartoffeln und Getreide ist der Nachbau ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verfahren zur Kostenminderung und zur Züchtung lokal besser angepasster Sorten. Für die SubsistenzlandwirtInnen des globalen Südens stellt Nachbau zudem die einzige Möglichkeit dar, Saatgut zu erhalten – den jährlichen Neukauf können sie sich nicht leisten. In der internationalen UPOV-Konvention wurde die Praxis des Nachbaus 1968 als sogenanntes Farmers’ Privilege rechtlich geschützt.

Betreiben die Landwirte Nachbau, kaufen sie kein neues Saatgut. Den Züchtern bzw. Eigentümern geschützter Sorten entgehen Lizenzeinnahmen. Die Verschärfung des Sortenschutzrechts ist eine Strategie, dem entgegen zu wirken, die Entwicklung im Rahmen des Patentrechts eine andere. Die Landwirte müssen heute doppelt zahlen: die Lizenzgebühr beim Kauf zertifi zierten Saatguts sowie Nachbaugebühren bei der Wiederaussaat.[102]

 Internationale Union zum Schutz von
 Pflanzenzüchtungen (UPOV)[103]

 Dieses 1961 verabschiedete Abkommen trat 1968 in Kraft. Seitdem
 wurde es dreimal geändert. Heute relevant ist es in den Fassungen
 von 1978 und 1991. UPOV zielt beim Sortenschutz darauf,
 Züchtern Eigentumsrechte zuzusprechen. Die Mitgliedsstaaten
 müssen daher Mindeststandards für Pflanzenzüchterrechte garantieren.
 Nach UPOV ist die Zustimmung des Züchters bei der Erzeugung
 oder Vermehrung, dem Aufbereiten, Lagern, Feilhalten und
 Vertreiben sowie beim Import und Export von Ver mehrungsmaterial
 seiner Sorte erforderlich. Allerdings lässt (bzw. bes ser ließ) das
 Sortenschutzrecht in Bezug auf das Saatgut zwei Ausnahmen zu:
 Das Landwirteprivileg: Hierdurch wird LandwirtInnen das Recht
 auf Wiederaussaat von sortenrechtlich geschütztem Saatgut zugestanden.
 Der Züchtervorbehalt: Er erlaubt den Züchtern, geschützte Sorten
 als Grundlage für neue Sortenzüchtungen zu verwenden, ohne dafür
 Lizenzgebühren zu zahlen und ohne die ursprünglichen SortenschutzinhaberInnen
 um Erlaubnis bitten zu müssen.
 Allerdings wird in der UPOV-Konvention von 1991 im Vergleich zu
 der von 1978 die generelle Möglichkeit des kostenlosen Nachbaus
 eingeschränkt, die Züchter müssen nun angemessen entschädigt
 werden. Waren in den 1960 er Jahren nur wenige Staaten Mitglied
 der UPOV, stieg ihre Zahl in den letzten Jahren stark an. Viele sogenannte
 Schwellenländer traten der Konvention von 1991 (die
 parallel gültige 78 er-Fassung kann nicht mehr unterzeichnet werden)
 bei, weil sie sich durch bilaterale Verträge mit den USA oder
 der EU dazu gedrängt sahen. Ende Juni 2005 trat als 59. Mitglied
 die Europäische Gemeinschaft, zusätzlich zu den bereits bestehenden
 Einzelmitgliedschaften der EU-Länder, der neuen UPOV
 bei, was dort als Meilenstein gewertet wurde.[104] Die Bestimmungen
 hinsichtlich der Stärke der Schutzrechte sind mittlerweile
 sehr stark dem Patentrecht angenähert: Der Schutzzeitraum umfasst
 ebenfalls mindestens 20 Jahre (früher 15); parallel ist auch
 Patentschutz erlaubt (früher Verbot des Doppelschutzes); der Umfang
 der Möglichkeiten des Sortenschutzes ist wesentlich ausgeweitet
 und das eingeschränkte Landwirteprivileg ist in das Belieben
 nationaler Gesetzgebung gestellt worden.

Ermöglicht werden Nachbaugebühren durch das deutsche Sor tenschutz gesetz in seiner Fassung von 1997.[105] Es basiert auf den sich immer mehr dem Patentrecht annähernden internationalen UPOV-Regelungen[106] bzw. der EU-Sortenschutzverordnung.107 Bauern müssen bei der Wiederaussaat ein „angemessenes“ Entgelt an die Züchter zahlen, welches „deutlich niedriger“ liegt als der Betrag (sprich: Lizenzgebühren), der im sel ben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte vereinbart ist [Art. 10a (3)]. Dies gilt für Landwirte, deren Kartoffelanbaufläche 5 ha oder deren Getreideanbaufläche 17 ha übersteigt [Art. 10a (5)].108 Alle Landwirte, die Nachbau betreiben, sind jedoch dazu verpflichtet Auskunft zu erteilen, was sie auf ihren Feldern an bauen [Art. 10a (6)]. Die nähere Ausgestaltung dieser Bestimmungen kann den berufsständischen Vereinigungen, sprich: dem Deutschen Bauernverband und dem Bundesverband deutscher Pfl anzenzüchter (BDP), überlassen werden. Diese waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes aktiv geworden und hatten sich 1996 auf ein sogenanntes Kooperationsabkommen verständigt. Nur weil dieses vorlag, änderte der Bundestag das Sortenschutzgesetz. Die Spitzen beider Verbände waren sich darüber einig, dass die Verwendung von Z-Saatgut 109 gefördert werden soll. Sie entwickelten daher ein Gebührensystem, das die Höhe der zu entrichtenden Nachbaugebühren vom Umfang des im Betrieb praktizierten Saatgutwechsels abhängig machte: Wer nur 10 % neues Saatgut kauft, muss höhere Gebühren pro Hektar zahlen als diejenigen, die 30 % oder 60 % neues Saatgut kaufen. In konkreten Zahlen: „Nach dem Abkommen zwischen Bauernverband und Züchtern liegen die Nachbaugebühren bei 2,70 und 5,80 Euro je Hektar. Seit 1998 fl ossen rund 34 Millionen Euro Nachbaugebühren auf die Konten der Saatgutzüchter“.[110]

 Sortenschutzrecht, Saatgutverkehrsgesetz
 und freie Sorten

 Nach dem Gesetz ist es ein Unterschied, ob Pfl anzen als eigenständige
 Sorte geschützt werden können und nach welchen Kriterien
 diese Sorten zu gewerblichen Zwecken angeboten oder verkauft
 werden können. Nicht alle Pfl anzensorten, die in Deutschland
 gekauft werden können, fallen unter das deutsche
 Sortenschutzrecht. Das Bundessortenschutzgesetz (BSortenG) legt
 fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Züchter Sor-
 tenschutzrecht auf eine Sorte erhält: sie gilt als eigenständige
 Sorte, wenn sie neu, unterscheidbar, homogen und beständig ist
 (§ 1). Allein der Sortenschutzinhaber hat das Recht, Vermehrungsmaterial
 (Pfl anzen und Samen) der Sorte zu kommerziellen Zwecken
 zu erzeugen und zu verkaufen (§ 10). Das Bundessortenamt in
 Hannover führt eine Sortenliste der geschützten Sorten. Der Sortenschutz
 dauert 25, bei einigen Pflanzenarten 30 Jahre (§ 13).
 Wer dagegen verstößt, kann mit einer Haftstrafe von bis zu fünf
 Jahren bestraft werden (§ 39). Sorten, die nicht in der Bundessortenliste
 geführt werden, gelten als freie Sorten: Es besteht kein
 Sortenschutz, weil dieser nicht beantragt wurde oder bereits abgelaufen
 ist. Jeder Züchter darf Vermehrungsmaterial dieser Sorten
 verkaufen bzw. zur Weiterentwicklung neuer Sorten nutzen.
 Für freie wie geschützte Sorten gilt weiterhin das Saatgutverkehrsgesetz.
 Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der VerbraucherInnen
 sowie die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft mit
 hochwertigem Saatgut. Das Saatgutverkehrsgesetz bestimmt, dass
 eine Sorte nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn sie bestimmten
 Anforderungen entspricht – den oben bereits genannten
 Kriterien des BSortenG hinzugefügt wird der sogenannte landeskulturelle
 Wert, den eine Sorte erfüllen muss. Sie muss besser
 sein (häufig definiert im Hinblick auf Ertrag und Resistenzen) als
 jede schon vorhandene. Das Verbot, eine Sorte in Verkehr zu bringen,
 die nicht diese Anforderungen erfüllt, ist maßgeblich verantwortlich
 für den Verlust an landwirtschaftlicher genetischer Vielfalt
 (Agrobiodiversität). Neben dem nationalen Sortenschutz gibt
 es noch den EU-Sortenschutz und das EU-Sortenschutzamt. Daher
 können Sorten entweder nach EU- oder nationalem Sortenschutzrecht
 „geschützt“ werden.

Der Deutsche Bauernverband verkaufte die neuen Regelungen als positives Ergebnis, da er glaubte, Schlimmeres verhindert zu haben. Viele LandwirtInnen sahen und sehen das aber ganz anders und es kam vor allem zu juristischem, aber auch politischem Protest. Bis zur Verabschiedung der Gesetzesänderung im Deutschen Bundestag handelte es sich um ein Fachthema, von dem selbst die meisten BäuerInnen noch nichts gehört hatten. Doch im Herbst 1997 begann der Bundesver band Deutscher Pfl anzenzüchter über die Saatgut Treuhand-GmbH (STV) 200.000 der 500.000 landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland an zuschreiben. Die Pfl anzenzüchter wollten erfahren, wie viele Hektar die BäuerInnen mit welchen Früchten bebauen und welches zertifi zierte Saatgut sie zuletzt ausgebracht hatten. Aus der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) heraus gründete sich 1998 die Inte ressengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN). Die IGN forderte die BäuerInnen auf, die zugesandten Erhe bungs bögen nicht auszufüllen und solange zu ignorieren, bis sie nach weisbar zugestellt wurden. Im Oktober 2000 statteten rund 60 Bauern den Pflanzenzüchtern in Bonn einen Besuch ab, der von diesen zu einer Hausbesetzung hochstilisiert wurde. Die Kritik der BäuerInnen richtet sich v.a. gegen zwei Punkte: Zum einen die Auskunftspflicht, denn sie sahen sich in die Rolle des „gläsernen Landwirts“ gedrängt, und zum zweiten die Nachbaugebühren als solche, die traditionellen landwirtschaftlichen Methoden widersprechen. Mehr als 2500 BäuerInnen wurden seitens der Pfl anzenzüchter wegen Verletzung der Auskunftspfl icht und Nicht-Zahlung der Gebühren verklagt. In einer Reihe von Gerichtsverfahren vor allen Instanzen wurden die Argumente ausgetauscht. Der Europäische Gerichtshof verneinte im Frühjahr 2003 eine allgemeine Auskunftspflicht aller BäuerInnen. Ein Pflanzenzüchter muss Anhaltspunkte haben, dass ein Bauer über Saatgut der von ihm geschützten Sorte verfügt und damit Nachbau betreiben könnte, bevor er Auskunft verlangen kann. Im Herbst 2004 wurde die pauschale Auskunftspfl icht der Saatgutaufbereiter [111] seitens des EuGH verneint. Auch der Bundesgerichtshof hat eine pauschale Auskunftspflicht der Aufbereiter abgelehnt.[112]

Der Konflikt um die Nachbaugebühren schlägt höhere Wellen, als es den Verantwortlichen lieb ist. So lautet eine im politischen Diskurs oft zu hörende Begründung: Wir mussten die Nachbaugebühren einführen, weil es die EU so vorsieht. Das verdreht die Tatsachen: Die EU-Verordnung von 1994 basiert, obwohl die EU damals nicht Mitglied der UPOV war, auf der UPOV-Konvention von 1991 und sieht eine fi nanzielle Entschädigung der Züchter für den Nachbau durch die LandwirtInnen vor. Allerdings gilt dies nur für Sorten, die unter den EU-Sortenschutz fallen (s. Kasten, S. 88). Das seit Mitte der 1990 er Jahre in Deutschland geltende Sortenschutzgesetz, das keine Nachbaugebühren vorsieht, hätte gültig bleiben können. Allerdings hat Deutschland 1991 die neue UPOVAkte mit unterschrieben und wäre, bei Ratifizierung durch den Bundestag, ebenfalls dazu verpflichtet, die Züchter bei Nachbau angemessen113 zu entschädigen. Eine Ratifizierung erfolgte aber erst im Sommer 1998, zu einem Zeitpunkt, als Züchter- und Bauernverband schon tätig geworden und weit über die Regelungen der UPOV-Konvention hinausgegangen waren. Auch Hans Walter Rutz vom Bundessortenamt sieht darin eine bewusste Machtverschiebung hin zu den Sortenschutzinhabern.114

Deutschland ist internationaler bzw. europäischer Vorreiter bei der Umsetzung der entsprechenden UPOV-Bestimmungen und der strikten Nachbauregelung gemäß der EU-Verordnung in nationales Recht: In Frankreich haben heftige BäuerInnenproteste die Einführung zunächst verhindert; erst ab 2001 wurde eine Gebühr auf Weichweizen fällig. In Österreich ist eine nationale Gesetzgebung bis Ende 2004 noch nicht angedacht worden, da aufgrund der Kleinerzeuger-Regelung maximal 50 % der BäuerInnen überhaupt des gesetzwidrigen Nachbaus bezichtigt werden könnten. In Frankreich und Belgien sind alle BäuerInnen verpflichtet in einen Fonds einzuzahlen, auch diejenigen, die neues Saatgut kaufen. Diejenigen die unter die Kleinerzeuger-Regelung fallen und diejenigen die neues Saatgut kaufen, bekommen den Betrag wieder erstattet. Hier sind noch Gerichtsverfahren im Gang, obwohl es in den vergangenen Jahren immer wieder Änderungen gegeben hat.[115]

In Deutschland sind die LandwirtInnen durch das Vorpreschen des Deutschen Bauernverbands dazu verpfl ichtet, hohe Nachbaugebühren zu zahlen und einen erheblichen bürokratischen Aufwand zu betreiben. Darüber hinaus finden sie sich häufig vor Gericht wieder. Trotz vieler juristischer Niederlagen geben die Pflanzenzüchter nicht auf: Im Sommer 2005 gerieten die Saatgutvermehrer verstärkt ins Visier – sie sollten der STV mitteilen, welche Landwirte bei ihnen Saatgut welcher Sorten gekauft haben. So wollen die Züchter die Landwirte ausfindig machen, die Nachbau betreiben. Die Züchter sind bestrebt, möglichst viele Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe zusammeln, um ihre Absatzstrategien zu perfektionieren. Die politische, juristische und praktische Durchsetzung von Nachbaugebühren steht auf der Tagesordnung deutscher Pflanzenzüchter ganz oben. Sollte ihnen dies gelingen, ist es wahrscheinlich, dass die genannten Gesetze in der Zukunft noch verschärft und die Gebühren auf andere Länder (auch außerhalb der EU) ausgedehnt werden.

[101] Vgl. zur Geschichte: M. Flitner, Sammler, Räuber und Gelehrte, 1995 oder J. Kloppenburg, First the Seed, 1998.

[102] Aber es geht noch weiter: Eine dritte Strategie der Züchter, die Landwirte zum jährlichen Neukauf von Saatgut zu zwingen, ist die Produktion sterilen Saatgutes, von KritikerInnen auch als Terminatorsaatgut bezeichnet. Dieses Saatgut wird gentechnologisch so „programmiert“, dass es nur einmal keimt. Der Ernteertrag ist steril und für keine weitere Aussaat nutzbar, siehe www.etcgroup.org und Schlusskapitel.

[103] Union International pour la Protection des Obtentions Végétales, www.upov.org

[104] UPOV-Pressemitteilung vom 29.06.2005

.. [105 Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1.7.1997. Nur B´90 / Die Grünen stimmten dagegen – aber nicht, weil sie grundsätzlich Probleme mit den Gebühren gehabt hätten.

[106] Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass zuerst das deutsche Sortenschutzgesetz geändert und Nachbaugebühren eingeführt worden sind und erst ein halbes Jahr später die neue UPOV-Fassung vom deutschen Bundestag ratifi ziert wurde.

[107] EG-Verordnung Nr. 2100 / 94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

[108] Dies ist die so genannte Kleinerzeugerregelung.

[109] Z-Saatgut ist zertifi ziertes Saatgut. In Deutschland bzw. in der Europäischen Union darf Saatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von amtlicher Seite kontrolliert wurde. Bei erfolgreicher Kontrolle bzw. Prüfung wird das entsprechende Saatgut zertifiziert.

[110] Frankfurter Rundschau vom 2. September 2003, S. 25.

[111] Erntegut, das im folgenden Jahr zur Wiederaussaat verwendet werden soll, muss in den meisten Fällen einer technischen Aufbesserung unterzogen werden, um den Ertrag zu sichern. Es wird z. B. gereinigt und gebeizt. Da es sich für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb nicht lohnt, die dazu notwendigen Maschinen anzuschaffen, gibt es Saatgutaufbereiter, die dies gegen Bezahlung erledigen.

[112] Vgl. EuGH, Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen Landwirte, GRUR 2003, S. 868 – 873; AbL (Hrsg.): Unabhängige Bauernstimme, Sonderdruck, Mai 2003; Reinigen, Beizen, Schweigen, Unabhängige Bauernstimme, November 2004; Pressemitteilung der IGN vom 31.5.2005, www.ig-nachbau.de

[113] Von finanzieller Entschädigung, wie in der EU-VO, steht in der UPOV nichts.

[114] C. Schievelbein, Die eigene Ernte säen, in: Kritischer Agrarbericht 2000.

[115] Einen guten Überblick über die aktuelle Situation und Folgen der Saatgutgesetzgebung in Europa gibt G. Kastler in: Seedling, Juli 2005, www.grain.org