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Die Souveränitätsfrage: Selbstbestimmungsrechte über Territorium, genetische Ressourcen und traditionelles Wissen

erstellt von dieter zuletzt verändert: 18.01.2006 00:28

Wichtigster Streitpunkt zwischen indigenen Völkern und national staatlichen Regierungen, die für die Indigenen immer auch Kolonialregierungen sind, ist die Souveränität über indigene Territorien und deren natürliche Ressourcen. Zu oft sind indigene Völker Opfer von staatlichen „Ent wick lungsprojekten“ gewesen, seien es Staudämme, Kraftwerke, Berg werksprojekte oder Plantagen zum Anbau von Exportfrüchten. Bis heute werden diese Territorien z. B. nicht gegen illegalen Holzeinschlag und Goldsucher geschützt.

Regierungen sind insgesamt nicht sehr geneigt, Indigenen verbindliche Rechte zuzugestehen. Dies gilt auch für den Bereich der biologischen Vielfalt. Nach zähen Debatten haben Regierungen eingeräumt, dass indigene und lokale Gemeinschaften Rechte an ihrem traditionellen Wissen haben. Im Gegensatz zu den allermeisten anderen internationalen Verträgen erwähnt die CBD indigene Gemeinschaften in Art. 8(j). Der Beitrag indigener Gemeinschaften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie das indigene Wissen über ihre Nutzung werden anerkannt. Deswegen fordert die CBD, dass indigene und lokale Gemeinschaften mit einbezogen werden sollen, wenn über den Zugang zur biologischen Vielfalt entschieden wird. Ebenso sollen sie an einem möglichen Vorteilsausgleich beteiligt werden. Allerdings gilt Artikel 8(j) nur bei entsprechender Ausgestaltung der nationalen Gesetze.

Die CBD sieht für die Indigenen kein Recht vor, Verträge über die Naturschätze in ihren Territorien selbst abzuschließen, es heißt: „In Anerkennung der souveränen Rechte der Staaten über ihre natürlichen Ressourcen, ist die Vollmacht, Zugang zu den genetischen Ressourcen den nationalen Regierungen vorbehalten und unterliegt nationaler Gesetzgebung.“ [131] Die Regierungen trennen zwischen indigenen Rechten an traditionellem Wissen und Rechten an genetischen Ressourcen: Sie behalten sich das Recht an den genetischen Ressourcen und die vorherige informierte Zustimmung in Bezug auf den Zugang dazu vor. Das gilt auch, wenn diese sich in den angestammten Gebieten indigener Völker befinden.

Im Gegensatz dazu bestehen z. B. die im Rat indigener Völker gegen Biokolonialismus (IPCB) zusammengeschlossenen Organisationen auf ihr Recht, Andere vom Zugriff auf ihre Territorien und deren Ressourcen unabhängig von Entscheidungen des jeweiligen Staates ausschließen zu können. Indigene fordern ihre Anerkennung nicht nur als „Gemeinschaften“ sondern als „Völker“ im Rahmen der CBD, und damit einhergehend das Recht an internationalen Verhandlungen teilzunehmen. Die große Mehrheit der auf der 6. CBD-Vertragsstaatenkonferenz in Den Haag 2002 vertretenen indigenen Völker lehnte aus diesen Gründen die Teilnahme an der Entwicklung der Richtlinien zu Zugang und Vorteilsausgleich als Ermöglichung von Biopiraterie an ihren eigenen Ressourcen und ihrem eigenen Wissen ab.[132] Sie entschieden bewusst, sich nicht aktiv an einer Diskussion über die Richtlinien zu beteiligen und wiesen später die Umsetzung der Richtlinien zurück. Denn auch die „Bonner Richtlinien“ schlagen vor, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen von nationalen Behörden geregelt werden soll.[133] Die Zustimmung lokaler und indigener Gemeinschaften soll nur zusätzlich eingeholt werden. Dies gilt nur, insoweit entsprechende Rechte lokaler Gemeinschaften in nationalem Recht verankert sind. Schon diese Formulierungen machen klar, dass diese Regelungen auf nationalstaatliche Souveränität abzielen und die Rechte indigener Völker vernachlässigt werden. Indigene betonen dabei, dass sie im Gegensatz beispielsweise zu NGOs nicht bloße „stakeholders“ sind, d. h. bestimmte Interessen in internationalen Verhandlungsprozessen vertreten, sondern sich als „rightholders“, als InhaberInnen bestimmter Rechte verstehen, die zwingend zu berücksichtigen sind.

 „Unser Wissen ist keine Ware“

 „Rechte an unserem traditionellen Wissen und unseren natürlichen
 Ressourcen sind kollektive Rechte, die Teil unseres Selbst
 und unveräußerlich für unsere Völker sind. … Wissen ist für uns
 nicht bloß eine Handelsware, die wie jede andere auf dem Markt
 gehandelt wird. Unser Wissen über unsere natürliche Umwelt ist
 untrennbar verbunden mit unseren Identitäten, Werten, Gesetzen,
 Institutionen und Kosmologien als Völker … Wir wollen unsere
 Sorge darüber zum Ausdruck bringen, dass die Debatten um
 Zugang und Vorteilsausgleich nicht mehr und nicht weniger bedeuten,
 als der Privatisierung und Inwertsetzung unseres Wissens
 und unserer Ressourcen zu kommerziellen Zwecken Legitimität zu
 verschaffen. Die Privatisierung und das Zur-Ware-Machen unseres
 Wissens und unserer natürlichen Ressourcen werden die politische,
 soziale, ökonomische und kulturelle Identität unserer Völker
 untergraben.“
 International Indigenous Forum on Biodiversity zu den „Bonn Guidelines“

Das Internationale Indigene Forum zu Biodiversität (IIFB) macht in einer Erklärung deutlich, nach welchen Prinzipien eine Zustimmung indigener Völker zum Zugriff auf genetische Ressourcen in ihren Gebieten sowie auf ihr Wissen eingeholt werden sollte:

„Im Zusammenhang mit dem Recht indigener Völker auf Selbstbestimmung bedeutet freie, vorherige und informierte Zustimmung:

  1. Alle Mitglieder der betroffenen Gemeinschaften stimmen der Entscheidung zu.
  2. Wann ein derartiger Konsens vorliegt, bestimmt sich in Übereinstimmung mit Gewohnheitsrecht und –praktiken.
  3. Freiheit von externer Manipulation, Einmischung oder Zwang.
  4. Umfassende Information über Ziel und Umfang der Aktivität.
  5. Entscheidungen werden in einer Sprache und einem Prozess getroffen, der für die Gemeinschaften verstehbar ist.
  6. Die nach Gewohnheitsrecht bestehenden Institutionen und repräsentativen Organisationen der Gemeinschaften müssen in allen Phasen des Zustimmungsprozesses beteiligt sein.
  7. Das Recht indigener Völker, „NEIN!“ zu sagen muss respektiert werden.“ [134]

Wie in der CBD sind in innerstaatlichen Gesetzen diese Forderungen in der Regel allenfalls teilweise umgesetzt. In Bolivien beispielsweise ist vorgesehen, dass eine staatliche Stelle über den Zugang zu den genetischen Ressourcen zu entscheiden hat. Allerdings ist, soweit Zugang zu Wissen um die Verwendung der Ressourcen erfolgen muss, die Zustimmung der InhaberInnen dieses Wissens erforderlich. Ohne diese erteilt auch die staatliche Stelle ihre Zustimmung nicht.135 In Indien wird die Zustimmung zum Zugang zu genetischen Ressourcen ebenfalls von einer staatlichen Stelle erteilt. Diese muss der Beantragung von geistigen Eigentumsrechten in jeglicher Form zustimmen, soweit sie sich auf Produkte, die auf Material aus Indien aufbauen, beziehen. Die entsprechende staatliche Stelle entscheidet auch über die Verteilung von Gegenleistungen, die im Rahmen eines Vorteilsausgleichs erfolgen. Lokale oder indigene Gemeinschaften haben keine eigenständigen Rechte.[136]

[131] CBD, Artikel 15 Abs. 1.

[132] Vgl. dafür und für das Folgende: D. Harry/L. Malia Kanehe, The BS in Access and Benefit Sharing (ABS) – Critical Questions for Indigenous Peoples, in: The Catch: Perspectives on Benefit Sharing, 2005, www.ipcb.org/publications/other_art/bsinabs.html.

[133] § 26d und § 31 der Richtlinien.

[134] Schlusserklärung des IIFB vom Oktober 2001, www.infoe.de/home/Biodiversit%E4t/Schlusserkl%E4rung+des+Internationalen+Indigenen+Forums/

[135] Die spanische und englische Fassung der Regelung zur Umsetzung der Entscheidung 391 über ein gemeinsames Regime für den Zugang zu genetischen Ressourcen von 1997 sind abrufbar unter www.grain.org/brl

[136] Das indische Biodiversitätsgesetz ist ebenfalls zu finden unter www.grain.org/brl