Vorteilsausgleich und indigenes Wissen
Werden indigene Völker nur als Inhaber traditionellen Wissens und nicht als Inhaber von Rechten über ihre Territorien betrachtet, ist ihre Zustimmung nicht nötig, bevor auf ihre Ressourcen zugegriffen wird. Ein Beispiel aus der Kalahari-Wüste des südlichen Afrikas verdeutlicht die Probleme rund um den Vorteilsausgleich: die Vereinbarung über den von den San verwendeten „Hoodia-Kaktus“.[137]
Der Fall ging durch die Medien: das traditionelle Wissen der südafrikanischen San über den sogenannten Hoodia-Kaktus führte die britische Arzneimittelfirma Phytopharm zu einem potentiellen Wirkstoff gegen Korpulenz. Die San benutzten den „Hoodia“ traditionell, um das Hungergefühl während der Jagd zu unterdrücken. Phytopharm beanspruchte, ein Heilmittel gegen Korpulenz entdeckt zu haben. Die Einzelheiten des Falls sind wichtig: Der südafrikanische Rat für Wissenschaftliche und Industrielle Forschung (Council for Scientific and Industrial Research, CSIR) verkaufte die Entwicklungsrechte für „Hoodia“ an Phytopharm. Diese patentierten den appetitunterdrückenden Wirkstoff P57. Später tat sich Phytopharm für die Entwicklung von marktfähigen Produkten mit dem US-amerikanischen Pharmagiganten Pfizer zusammen, der sich allerdings kurz darauf wegen Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens wieder zurückzog. All diese Schritte unternahm Phytopharm, ohne die San auch nur zur Kenntnis zu nehmen oder gar ihre Zustimmung einzuholen. Phytopharms Vertreter wollten später sogar glaubhaft machen, sie hätten die San, die „Hoodia“ genutzt hatten, für ausgestorben gehalten. Tatsächlich aber leben in Südafrika, Botswana, Namibia und Angola 100.000 San.
Erst als der CSIR und Phytopharm weithin kritisiert worden waren, weil sie keine Zustimmung der San eingeholt hatten und die Rolle, die das Wissen der San bei der Identifizierung der Eigenschaften des „Hoodia“ gespielt hatte, verleugnet hatten, wurde den San eine Vereinbarung zum Vorteilsausgleich angeboten. Gemäß dieser 2003 ausgehandelten Vereinbarung bekommen die San 6 % der Lizenzgebühren, die der CSIR für Produkte mit dem Wirkstoff P57 von Phytopharm erhält. In dem Vertrag wird den San untersagt, ihr Wissen in irgendeiner anderen kommerziellen Anwendung zu nutzen.
Die Abmachung zwischen den San und dem CSIR wurde von vielen als eine Erfolgsgeschichte für die San gehandelt. Das Beispiel wurde benutzt, um Vorteilsausgleich als eine Möglichkeit der Armutsbekämpfung zu propagieren. Die Zahlungen, die der Abmachung entspringen, sollen in eine „San-Hoodia-Stiftung“ eingezahlt werden, aus der Gesundheitsfürsorge, Infrastruktur und soziale Sicherungsmaßnahmen finanziert werden sollen. Zusätzlich, so betont ein Bericht des Deutschen Institutes für Entwicklung, sei die grenzüberschreitende Identifi kation der San als ein indigenes Volk positiv und habe die Position der San-Gemeinschaften in anderen Ländern gestärkt.[138]
Für die San war ihre Teilnahme am Vorteilsausgleich sicherlich die einzige Möglichkeit, überhaupt etwas zu erhalten. Vermutlich wären die San aber einfach unbekannte Diebstahlsopfer geblieben, wären der CSIR und Phytopharm nicht auf frischer Tat bei der Aneignung ihres Wissens ertappt worden. Im Endeffekt erlangte Phytopharm das dauernde Monopol auf das traditionelle Wissen der San über den „Hoodia“. Festzustellen bleibt, dass die San für ihr traditionelles Wissen entschädigt wurden und nicht für ein Recht, das sie an der genetischen Ressource selbst haben könnten. Es war der CSIR und nicht die San, die dem Zugriff auf die genetischen Ressourcen zustimmten.[139] Der Hoodia-Fall ist insofern ein aufschlussreiches Beispiel dafür, was passiert, wenn indigene Völker gezwungen sind, mit Kolonialstaaten und multinationalen Konzernen umzugehen. Außerdem, so KritikerInnen, gehören Gesundheitsfürsorge, Infrastruktur und soziale Sicherungsmaßnahmen zu den grundlegenden Menschenrechten, die Bringschuld des Staates sind und nicht erst durch den Verkauf traditionellen Wissens verdient werden müssen.[140]
Neben einigen Einzelheiten der Regelung, die im „Hoodia-Fall“ getroffen wurden, ist der Umgang mit indigenem Wissen, wie er hier beispielhaft dargestellt wurde, generell problematisch: Indigenes Wissen gehört traditionell niemandem; indigene geistige Traditionen sind eine Gabe vorhergehender Generationen und das Geburtsrecht zukünftiger Generationen. Da das Wissen niemandem gehört, kann auch kein Individuum ein Recht beanspruchen, es zu verkaufen. Zudem ist für viele indigene Völker ihr traditionelles Wissen ohne Preis, sein Wert kann weder in Begriffen noch im Dienste von ökonomischer Ausbeutung berechnet werden. Wenn aber solches Wissen einer Vereinbarung zum Vorteilsausgleich unterworfen wird, wird es zu einem handelbaren Gut, es verliert seinen spezifi schen Charakter.[141]
Gegen den Zwang zur Einigung „Gegenwärtige Vorschläge, die indigenen Völkern Benefit-sharing- Vereinbarungen anbieten, zwingen sie in eine Teilnahme an der wirtschaftlichen Ausbeutung ihres Wissens und ihrer Ressourcen hinein, ohne die rechtlichen Folgen ihres Tuns zu berücksichtigen. Keine Nation sollte gezwungen werden, ihr kulturelles Erbe zu vermarkten. Genau das ist es, was in gegenwärtigen Diskussionen mit Blick auf die indigenen Völker vorgeschlagen wird. Zugriff- und Vorteilsausgleichsvereinbarungen sind in internationalen Foren nach oben auf die Tagesordnung gesetzt worden. Insbesondere die gegenwärtigen Bemühungen ein ‚internationales Regime zu Access und Benefit-Sharing‘ zu erarbeiten … werden die Ausbeutung traditionellen Wissens und genetischer Ressourcen ermöglichen – das alles im Namen nachhaltiger Entwicklung.“ Kollektive Erklärung indigener Völker über den Schutz indigenen Wissens während der dritten Sitzung des „UN Permanent Forum on Indigenous Issues“ im Mai 2004 [142]
[137] Weitere Informationen zu dem Fall in der Broschüre des Evangelischen Entwicklungsdienstes (EED), Biopiraten in der Kalahari, 2004 und in R. Wynberg, Rhetoric, Realism and Benefit- Sharing – Use of Traditional Knowledge of Hoodia Species in the Development of an Appetite Suppressant, Journal of World Intellectual Property, November 2004.
[138] Deutsches Institut für Entwicklung, Access and Benefi t-Sharing (ABS) – An Instrument for Poverty Allevation, 2003, S. 20.
[139] Ausführlich in der Broschüre des EED, siehe Fußnote 137.
[140] So D. Harry/L. Malia Kanehe, Fußnote 132.
[141] Siehe Fußnote 132.
[142] www.ipcb.org/resolutions/htmls/pf2004.html. Zustimmende Organisationen: Indigenous Peoples’ Council on Biocolonialism (IPCB), Na Koa Ikaika O Ka Lahui Hawai’i, Asian Indigenous Peoples’ Pact (AIPP) Foundation, Association of Indigenous Village Leaders in Suriname (VIDS), International Indian Treaty Council (IITC), Indigenous Youth Caucus, Rapa Nui Parliament, The Traditional Circle of Indian Elders and Youth, Call of the Earth (COE), Concerned Women for Peace for Sudan, African Indigenous Women’s Organization, Indigenous Information Network, Kamakakuokalani Center for Hawaiian Studies, Ka Lahui Hawaii.